Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 1. April 1997 hinaus unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fällt oder ob die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Nordwestdeutschland zur Anwendung kommen.
Der Kläger ist seit 4. April 1963 als Bautischler-Vorarbeiter bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängern im Beton-Fertigteil-Werk in L beschäftigt. Am 4. Januar 1965 unterschrieb der Kläger das Formular "Annahme der Arbeitspapiere", in dem es unter 1) heißt:
,Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweiligen Tarifverträge und die Betriebsordnung der H AG".
Der Kläger ist nicht Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt.
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