BAG - Urteil vom 20.09.2000
4 AZR 233/99
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 768/97
LAG Niedersachsen, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1155/98

BAG - Urteil vom 20.09.2000 (4 AZR 233/99) - DRsp Nr. 2002/14374

BAG, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 233/99

DRsp Nr. 2002/14374

(Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit; Herstellung überwiegend auftragsbezogener individueller Fertigteile aus Beton und deren überwiegende Montage durch Subunternehmer im Rahmen von Werklieferungsverträgen unter Überwachung der Montage durch einen Mitarbeiter der Herstellerin als bauliche Leistungen im Sinne des BRTV-Bau?; - Abgrenzung zum Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk [Betonsteingewerbe] Nordwestdeutschland)

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 1. April 1997 hinaus unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fällt oder ob die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Nordwestdeutschland zur Anwendung kommen.

Der Kläger ist seit 4. April 1963 als Bautischler-Vorarbeiter bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängern im Beton-Fertigteil-Werk in L beschäftigt. Am 4. Januar 1965 unterschrieb der Kläger das Formular "Annahme der Arbeitspapiere", in dem es unter 1) heißt:

,Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweiligen Tarifverträge und die Betriebsordnung der H AG".

Der Kläger ist nicht Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt.