BAG - Urteil vom 20.09.2000
4 AZR 200/99
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 924/97
LAG Niedersachsen, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1087/98

BAG - Urteil vom 20.09.2000 (4 AZR 200/99) - DRsp Nr. 2002/14377

BAG, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 200/99

DRsp Nr. 2002/14377

(Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit; Anwendbarkeit der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes oder der Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie für Nordwestdeutschland; Zusammenfügen der hergestellten Fertigteile durch Subunternehmer als Zusammenbau der hergestellten Fertigteile durch den Betrieb?)

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Betrieb der Beklagten unter den fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge oder der Tarifverträge für die Beton- und Fertigteilindustrie fällt.

Die Beklagte betreibt in L. ein Betonfertigteilwerk. Bis auf den Kläger A. sind alle Kläger gewerbliche Arbeitnehmer, die als Baufacharbeiter, Spezialbaufacharbeiter oder Vorarbeiter tätig sind. Der Kläger A. ist als Angestellter in der Funktion eines Meisters/Poliers bei der Beklagten beschäftigt. Die Kläger sind Mitglied in der IG Bau.

Bis zum 31. Dezember 1996 waren die Betriebe der Hauptniederlassung Fertigbau noch Teile der Firma H. AG.