Die Parteien streiten darüber, ob der Betrieb der Beklagten unter den fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge oder der Tarifverträge für die Beton- und Fertigteilindustrie fällt.
Die Beklagte betreibt in L. ein Betonfertigteilwerk. Bis auf den Kläger A. sind alle Kläger gewerbliche Arbeitnehmer, die als Baufacharbeiter, Spezialbaufacharbeiter oder Vorarbeiter tätig sind. Der Kläger A. ist als Angestellter in der Funktion eines Meisters/Poliers bei der Beklagten beschäftigt. Die Kläger sind Mitglied in der IG Bau.
Bis zum 31. Dezember 1996 waren die Betriebe der Hauptniederlassung Fertigbau noch Teile der Firma H. AG.
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