ArbG Göttingen, vom 27.01.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1225/83
BAG - Urteil vom 20.05.1988 (2 AZR 711/87) - DRsp Nr. 1996/16081
BAG, Urteil vom 20.05.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 711/87
DRsp Nr. 1996/16081
a. Zur Bestimmung des für die Frage der Prozeßverwirkung erheblichen sogenannten Zeitmomentes ist nicht auf eine starre Höchst- oder Regelfrist, sondern auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles abzustellen.b. Das Vorliegen des Zeitmomentes indiziert nicht das sogenannte Umstandsmoment, sondern es bedarf besonderer Umstände für die berechtigte Erwartung des Schuldners, er werde nicht mehr gerichtlich in Anspruch genommen werden. An dieses Vertrauen sind insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung mit der Begründung angreift, sie sei wegen eines Betriebsüberganges ausgesprochen worden (§ 613 a Absatz 4BGB).