LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.1972 - 6 Sa 7/72, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 20.03.1973 (1 AZR 337/72) - DRsp Nr. 2007/24405
BAG, Urteil vom 20.03.1973 - Aktenzeichen 1 AZR 337/72
DRsp Nr. 2007/24405
»1. Für die Abgrenzung der normalen Fahrlässigkeit vor der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht geeignet.2. Subjektive Umstände sind von der Person des jeweiligen für einen Schaden Verantwortlichen nicht derart losgelöst, daß aus ihnen allgemein gültige, auf einen typischen Geschehensablauf hinweisende Erfahrungssätze hergeleitet werden können, die für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit maßgebend sein können (im Anschluß an BGH, Urteil vom 9. April 1968 - VI ZR 13/67 - VersR 1968, 668).«