LAG Hamm, vom 22.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 409/90
ArbG Paderborn - 2 Ca 886/89 - 31.1.1990,
BAG - Urteil vom 19.12.1991 (2 AZR 363/91) - DRsp Nr. 1998/3567
BAG, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 363/91
DRsp Nr. 1998/3567
»§ 624 BGB ist nichtanwendbar auf Arbeitsverträge, die für die Dauer von zunächst fünf Jahren eingegangen sind und sich nur dann um weitere fünf Jahre verlängern, wenn sie nicht zuvor vom Arbeitnehmer mit einer angemessenen Kündigungsfrist - im Streitfall von einem Jahr - gekündigt werden können.Eine derartige Vertragsgestaltung verstößt auch nicht gegen Art. 12GG (entgegen LAG Hamm vom 22. April 1991, LAGE § 624BGB Nr. 1).Hinweise des Senats:Bestätigung von BAG Urteil vom 1. Oktober 1970 - 2 AZR 542/69 - AP Nr. 59 zu § 626 BGB«