Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 1990.
Der am 16. April 1936 geborene Kläger ist seit dem 1. März 1965 bei der Beklagten als Baggerführer mit einer Vergütung von zuletzt 4.269,00 DM brutto beschäftigt. Der Gesamttarifstundenlohn für die vom Kläger zu leistende Arbeit beträgt 22,51 DM brutto. Seit dem 22. Mai 1989 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
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