Der Kläger ist als Arbeiter - Klimaanlagenmechaniker C - bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II). Der Kläger erhält Lohn nach der Lohngr. II a.
Die Dienststelle des Klägers ist der Fernmeldesektor B des Fernmelderegiments in D. Hier obliegt dem Kläger - zusammen mit anderen Arbeitnehmern - die Überwachung und Wartung der Energieversorgung und der Klimaanlage im Fernmeldeturm T.
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