LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.1964 - 8 Sa 76/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 17.12.1964 (5 AZR 90/64) - DRsp Nr. 2007/24484
BAG, Urteil vom 17.12.1964 - Aktenzeichen 5 AZR 90/64
DRsp Nr. 2007/24484
»1. Ansprüche aus arbeitsvertraglichen Gehaltsrückständen unterliegen auch bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8BGB.2. Die Verjährung ist nach § 202 Abs. 1BGB nur gehemmt, wenn der Schuldner aus Rechtsgründen objektiv berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (Bestätigung von BAGE 12, 97 = AP Nr. 1 zu § 202BGB).3. In der Erhebung der Einrede der Verjährung liegt nur dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten hat (ständige Rechtsprechung des BAG).4. Selbst wenn ein Sachverhalt gemäß Leitsatz 3 vorliegt, muß der Gläubiger binnen kurzer Zeit nach Wegfall der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände Klage erheben. Sonst greift nunmehr die Einrede der Verjährung durch.5. Die Anwendung der Vorschrift des § 218BGB setzt voraus, daß unverjährte Ansprüche festgestellt werden.«