LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.1975 - 13 Sa 40/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 16.12.1976 (3 AZR 716/75) - DRsp Nr. 2007/24363
BAG, Urteil vom 16.12.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 716/75
DRsp Nr. 2007/24363
»Steht ein ausländischer Arbeitnehmer längere Zeit hindurch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, für das keine Arbeitserlaubnis erteilt ist, so ist dieses Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres nach § 134BGB nichtig; nur seine Realisierung ist verboten. Für die rechtliche Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist regelmäßig die außerordentliche oder ordentliche Kündigung erforderlich.«