BAG - Urteil vom 16.02.1994
5 AZR 402/93
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 611 BGB
BB 1994, 1224
DB 1994, 2504
EzA § 611 BGB Nr. 52
NZA 1995, 21
SAE 1995, 265
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 601/92
ArbG Köln, vom 05.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7774/91

BAG - Urteil vom 16.02.1994 (5 AZR 402/93) - DRsp Nr. 1998/3564

BAG, Urteil vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 402/93

DRsp Nr. 1998/3564

»Wenn Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt sind, die ohne vorherige Absprache mit ihnen erstellt werden, ist dies ein starkes Indiz für ihre Arbeitnehmereigenschaft. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn der Sender ausdrücklich erklärt, daß die Dienstpläne unverbindlich sind oder erst in Kraft treten, wenn ihm die eingesetzen Mitarbeiter nicht widersprechen.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der 41 Jahre alte Kläger arbeitet seit 1976 in der Dänemark-Redaktion des beklagten D... Er wird hauptsächlich als Sprecher und Aufnahmeleiter, daneben auch als Redakteur/ Moderator und gelegentlich als Übersetzer eingesetzt. Außerdem wird er als Autor tätig. Häufig schlägt der Kläger dabei die Themen selbst vor. In anderen Fällen kommt die Anregung vom Beklagten.

Die Dänemark-Redaktion erarbeitet täglich außer sonntags ein 30-minütiges Programm in dänischer Sprache, das in der Zeit von 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr gesendet und von 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr wiederholt wird.