LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.1969 - 6 Sa 477/68, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 15.12.1969 (1 AZR 228/69) - DRsp Nr. 2007/24464
BAG, Urteil vom 15.12.1969 - Aktenzeichen 1 AZR 228/69
DRsp Nr. 2007/24464
»1. Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber durch Diebstahl geschädigt hat, hat diesem auch die Belohnung zu ersetzen, die der Arbeitgeber für die Wiederbeschaffung der Beute ausgesetzt hat.2. Im Falle einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen den Arbeitgeber kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers berufen.«