LAG Berlin, vom 12.12.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 46/68
BAG - Urteil vom 13.11.1969 (4 AZR 35/69) - DRsp Nr. 2007/24465
BAG, Urteil vom 13.11.1969 - Aktenzeichen 4 AZR 35/69
DRsp Nr. 2007/24465
»1. § 7 Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Berliner Baugewerbes vom 28. April 1965 (RTV-Ang) (Bestimmungen über Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall) enthält keine grundsätzliche Regel, nach der Vergütung nur für die Zeiten gezahlt wird, in denen wirklich Arbeit geleistet worden ist. § 616 Abs. 1BGB ist auf die in § 7 RTV-Ang nicht geregelten Fälle grundsätzlich anwendbar.2. Wenn dem Angestellten nach der Kündigung eine angemessene Zeit zur Bewerbung um eine neue Anstellung gewährt wird (§ 2 Nr. 8 RTV-Ang, BGB § 629), dann ist diese Zeit nicht ohne weiteres der "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" bei Arbeitsverhinderung im Sinne des Vergütungsanspruchs nach § 616 Abs. 1BGB gleichzustellen.«