LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.1976 - 6 Sa 485/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 12.10.1977 (5 AZR 443/76) - DRsp Nr. 2007/24354
BAG, Urteil vom 12.10.1977 - Aktenzeichen 5 AZR 443/76
DRsp Nr. 2007/24354
»1. Für die Klage eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer auf Erstattung nachentrichteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig; daran hat der Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 (AP Nr. 3 zu § 405RVO) nichts geändert.2. Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur im Lohnabzugsverfahren nach näherer Maßgabe der §§ 394, 395, 1397RVO, § 119AVG verlangen. Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen (Bestätigung von BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395RVO).3. Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf das Lohnabzugsverfahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Beschäftigung im Ausland nicht dem deutschen, sondern einem vergleichbaren ausländischen Sozialversicherungssystem unterworfen ist, die Arbeitsvertragsparteien aber für ihr Arbeitsverhältnis die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben.«