LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.1968 - 5 Sa 348/68, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 12.02.1970 (2 AZR 184/69) - DRsp Nr. 2007/24460
BAG, Urteil vom 12.02.1970 - Aktenzeichen 2 AZR 184/69
DRsp Nr. 2007/24460
»1. a) Die Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen Irrtums nach BGB § 119 oder arglistiger Täuschung nach § 123BGB kann gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unbeachtlich sein.b) Ein Treueverstoß liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nach langjähriger Tätigkeit der Anfechtungsgrund für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung mehr hat.2. Erklärt der Arbeitgeber, die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung sei auch als fristgemäße gewollt, dann kann er sich auf die Gründe, die die fristgemäße Kündigung rechtfertigen, nicht berufen, wenn er dazu den Betriebsrat rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft nicht gehört hat.«