AP Nr. 7 zu § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung
Vorinstanzen:
LAG Berlin - Urteil vom 20.02.1964 - 4 Sa 18/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 11.12.1964 (5 AZR 126/64) - DRsp Nr. 2007/24485
BAG, Urteil vom 11.12.1964 - Aktenzeichen 5 AZR 126/64
DRsp Nr. 2007/24485
»Die gegenüber einem Berufsverband abgegebene Erklärung des Arbeitgebers, sich wegen des Schwebens von Musterprozessen nicht auf die Einrede der Verjährung berufen zu wollen, gilt auch zugunsten solcher Mitglieder des Verbandes und deren Ansprüche, die zwar zur Zeit der Abgabe der Erklärung wegen Aufgabe einer abhängigen Berufstätigkeit satzungsgemäß und automatisch aus dem Verband bereits ausgeschieden waren, aber ihm noch als Mitglieder angehörten, als die streitigen Ansprüche entstanden, sofern die Beauftragung des Verbandes mit der Interessenwahrnehmung über die Beendigung der Mitgliedschaft hinaus jedenfalls bis zur Abgabe der Erklärung des Arbeitgebers fortbestand.«
Normenkette:
BGB § 198 § 242 § 675 ;
Hinweise:
Anmerkung: Herschel, AP Nr. 7 zu § 242BGB Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung
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