LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.1963 - 6 Sa 47/62, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 11.12.1964 (1 AZR 39/64) - DRsp Nr. 2007/24486
BAG, Urteil vom 11.12.1964 - Aktenzeichen 1 AZR 39/64
DRsp Nr. 2007/24486
»1. Der Lehrherr ist gehalten, den Lehrling ordnungsgemäß auszubilden.2. Der Lehrherr hat dafür einzustehen, daß in seinem Betrieb die zur ordnungsmäßigen Ausbildung der angenommenen Lehrlinge erforderlichen persönlichen (Ausbildungskräfte) und sachlichen (geeignete Aufträge) Voraussetzungen gegeben sind.3. Steht fest, daß die dem Lehrling zuteil gewordene Ausbildung mangelhaft war und daß der Lehrling wegen der Mängel in der Ausbildung bei der Gehilfenprüfung durchgefallen ist, so hat der Lehrherr nach § 282BGB zu beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft.4. Der Lehrherr ist auch für etwaiges Mitverschulden des Lehrlings beweispflichtig.5. Bei Verschulden des Lehrherrn, aber nicht gegebenem Mitverschulden des Lehrlings haftet der Lehrherr dem Lehrling für allen Schaden, der diesem aus dem Nichtbestehen der Prüfung erwächst.«
Normenkette:
BGB § 282 ; GewO § ;
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