Die im Jahre 1960 geborene verheiratete Klägerin ist bei dem Beklagten, einem u. a. in der Sozialarbeit tätigen Verein, seit dem 2. Juli 1990 in dessen Pflegeeinrichtung als Altenpflegehelferin mit einem Monatsgehalt von etwa 3.000,00 DM beschäftigt.
Ab Dezember 1990 war die Klägerin für die Dauer von jedenfalls sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Wegen derselben Krankheitsursache war sie vom 7. März bis jedenfalls 4. Juni 1991 erneut arbeitsunfähig und befand sich in dieser Zeit vom 7. bis 17. Mai und wegen einer Operation vom 20. bis 29. Mai 1991 in stationärer Krankenhausbehandlung.
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