ArbG Mannheim, vom 09.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 153/75
LAG Baden-Württemberg, vom 02.09.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 86/75
BAG - Urteil vom 11.11.1976 (3 AZR 641/75) - DRsp Nr. 2007/24818
BAG, Urteil vom 11.11.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 641/75
DRsp Nr. 2007/24818
»1. Nach § 176ZPO müssen Zustellungen nur dann an den Prozeßbevollmächtigten geschehen, wenn sich dieser dem Gericht gegenüber bestellt hat. Bestellt sich ein Prozeßbevollmächtigter für eine Partei, nachdem diese geladen worden ist, so braucht die Ladung dem Prozeßbevollmächtigten nicht erneut zugestellt zu werden.2. Ein Fall der "Versäumung" im Sinne von § 513 Abs. 2ZPO liegt dann nicht vor, wenn eine nach § 176ZPO rechtmäßig persönlich geladene Partei und ihr nicht geladener Prozeßbevollmächtigter annehmen konnten, der Prozeßbevollmächtigte werde entsprechend seiner an das Gericht gestellten Bitte von dem demnächstigen Termin vom Gericht verständigt.«