LAG Hamm - Urteil vom 24.05.1972 - 5 Sa 829/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 10.05.1973 (2 AZR 328/72) - DRsp Nr. 2007/24404
BAG, Urteil vom 10.05.1973 - Aktenzeichen 2 AZR 328/72
DRsp Nr. 2007/24404
»Wird ein Berufsausbildungsverhältnis durch den Ausbildenden aus Gründen im Verhalten des Auszubildenden fristlos gekündigt, so ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes nicht nur die Zweckbestimmung des Vertrages, nämlich zu einem Berufsabschluß für den Auszubildenden zu führen, sondern auch die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung zu berücksichtigen.«
Normenkette:
BBiG § 9 § 15 ;
Hinweise:
Anmerkungen: Monjau, SAE 1974, 111; Söllner, AP Nr. 3 zu § 15BBiG
Vorinstanz: LAG Hamm - Urteil vom 24.05.1972 - 5 Sa 829/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen