Die Parteien streiten über ein tarifliches Urlaubsgeld und eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1989.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 1979 als Verkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den Hessischen Einzelhandel Anwendung.
Nachdem die Klägerin am 17. Januar 1989 entbunden hatte, nahm sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist bis zum Ende des Jahres 1989 Erziehungsurlaub. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung seitens der Klägerin zum 31. Dezember 1989.
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