I. ArbG Nürnberg - Urteil vom 10.12.1971 - 2 Ca 295/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Nürnberg - Urteil vom 18.08.1972 - 5 Sa 31/72, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 09.11.1973 (4 AZR 27/73) - DRsp Nr. 2007/24401
BAG, Urteil vom 09.11.1973 - Aktenzeichen 4 AZR 27/73
DRsp Nr. 2007/24401
»1. Bei Eingruppierungsprozessen aus dem öffentlichen Dienst muß aus dem Berufungsurteil eindeutig und klar hervorgehen, ob das Berufungsgericht gemäß §§ 22, 23BAT von einer überwiegend auszuübenden Tätigkeit ausgeht oder von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit (AP Nr. 27 zu §§ 22, 23BAT) oder von mehreren auszuübenden Teiltätigkeiten, von denen keine für sich allein genommen überwiegt (BAG AP Nr. 97 zu § 3 TOA).2. Nach §§ 22,23 BAT kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnungen ihrerseits überwiegend erfüllt werden.3. Das gilt auch bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit, so daß die jeweiligen qualifizierenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht ihrerseits überwiegend erfüllt werden müssen, es sei denn, daß in der Vergütungsordnung selbst solches bestimmt worden ist (vgl z.B. die aufeinander aufbauenden 1. Fallgruppen der Vergütungsgruppen Vb, IVb, IVa, III des Teils I der Anlage 1a zum BAT).
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