Der Kläger arbeitet seit 1970 ständig und ausschließlich für den Beklagten, mit Ausnahme einer in den Jahren 1973 und 1974 für eine Produktionsgesellschaft des Beklagten ausgeübten Tätigkeit. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine Arbeitsleistungen für den Beklagten als freier Mitarbeiter oder im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erbringt.
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