Die Parteien streiten über drei Tage Zusatzurlaub.
Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Werk Homburg/Saar als Fachangestellter beschäftigt. Er ist freigestelltes Betriebsratsmitglied. Mit Wirkung vom 13. Juni 1979 ist für den Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. festgestellt worden. Die Beklagte gewährte dem Kläger seither drei Tage Zusatzurlaub nach dem Landesgesetz für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 in der Fassung vom 30. Juni 1951. Seit 1991 weigert sich die Beklagte, Zusatzurlaub zu geben. Diesen macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.
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