BAG - Urteil vom 08.03.1994
9 AZR 91/93
Normen:
Saarländisches Gesetz Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 i. d. Fassung des Gesetzes vom 30.6.1951 § 1 Abs. 1, Abs. 2; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 Saarland SonderurlaubsG
BB 1994, 1224
DB 1994, 1376
NZA 1995, 530
SAE 1995, 266
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen vom 17.1.1992 - 1 Ca 1093/91 ,
LAG Saarland, vom 14.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 30/92

BAG - Urteil vom 08.03.1994 (9 AZR 91/93) - DRsp Nr. 1995/900

BAG, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 91/93

DRsp Nr. 1995/900

»Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 186 bedarf des Vorbringns, daß die Behinderung des Arbeitsnehmers auf einer Kriegs- oder Unfallbeschädigung beruht.«

Normenkette:

Saarländisches Gesetz Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 i. d. Fassung des Gesetzes vom 30.6.1951 § 1 Abs. 1, Abs. 2; ZPO § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über drei Tage Zusatzurlaub.

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Werk Homburg/Saar als Fachangestellter beschäftigt. Er ist freigestelltes Betriebsratsmitglied. Mit Wirkung vom 13. Juni 1979 ist für den Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. festgestellt worden. Die Beklagte gewährte dem Kläger seither drei Tage Zusatzurlaub nach dem Landesgesetz für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 in der Fassung vom 30. Juni 1951. Seit 1991 weigert sich die Beklagte, Zusatzurlaub zu geben. Diesen macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.