I. ArbG Berlin - Urteil vom 30.09.1974 - 6 Ca 146/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Berlin - Urteil vom 25.04.1975 - 3 Sa 109/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 08.03.1976 (5 AZR 361/75) - DRsp Nr. 2007/24374
BAG, Urteil vom 08.03.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 361/75
DRsp Nr. 2007/24374
»1. Genügt für die Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist ein einfacher Brief, und wählt der Anspruchsberechtigte statt dessen die Klage, so wird die Ausschlußfrist dann nicht gewahrt, wenn die Klage zwar vor Ablauf der Ausschlußfrist eingereicht, jedoch erst nach deren Ablauf dem Schuldner zugestellt wird (Bestätigung von BAG AP Nr. 3 zu § 496ZPO und BAG AP Nr. 4 zu § 345ZPO).2. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die Klage so rechtzeitig bei Gericht eingereicht hat, daß er damit rechnen konnte, die Klage werde noch innerhalb der Frist zugestellt werden.3. Im Fall des Leitsatzes 1 trägt bis zur Grenze höherer Gewalt der Berechtigte die Gefahr, daß die Klage nicht innerhalb der Ausschlußfrist zugestellt wird.4. Es ist kein Fall höherer Gewalt, wenn der Anspruchsberechtigte die Ausschlußfrist deshalb nicht gewahrt hat, weil er einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat und dieser die Ausschlußfrist nicht kannte.«