Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Backwarenfabrik, als Arbeiterin tätig. Die Beklagte betrieb ihre Backöfen mit Gas. Infolge eines von der Gewerkschaft durchgeführten Streiks der Arbeitnehmer in den Versorgungsbetrieben der Stadt Hamburg war der Gasdruck in der Zeit vom 5. bis zum 10. August 1954 unzureichend, so daß die Beklagte einen Teil ihrer Arbeitnehmer, u.a. die Klägerin, nicht beschäftigen konnte. Sie verweigerte für diese Zeit die Lohnzahlung.
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