LAG Berlin - Urteil vom 06.09.1971 - 5 Sa 11/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 06.09.1972 (4 AZR 422/71) - DRsp Nr. 2007/24416
BAG, Urteil vom 06.09.1972 - Aktenzeichen 4 AZR 422/71
DRsp Nr. 2007/24416
»1. Die Zusage einer höheren Vergütung stellt keine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2BAT dar, sondern betrifft den Arbeitsvertrag selbst, so daß hierfür keine konstitutive Schriftform vorgeschrieben ist.2. Die Berliner Brennstoffversorgung ist eine kommunale Einrichtung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale Anlage 1a Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 3 BAT.3. Die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Fallgruppen für die Angestellten in kommunalen Einrichtungen und Betrieben (Anlage 1a Vergütungsgruppe IIa, Fallgruppe 2, Ib, Fallgruppe 5, Ia, Fallgruppe 3 BAT) erfordern lediglich, daß die Tätigkeit objektiv nach dem Maß ihrer Schwierigkeit und der geforderten Verantwortung einer solchen der jeweiligen Fallgruppe 1 entspricht. Ob der betreffende Angestellte persönlich über die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, ist hier kein tarifliches Tätigkeitsmerkmal.4. Die Schriftform des § 70 Abs. 1BAT ist eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1BGB, demgegenüber der Einwand aus Treu und Glauben oder Arglist nur ausnahmsweise erfolgreich sein kann.«