LAG Stuttgart, vom 10.10.1956 - Vorinstanzaktenzeichen V Sa 52/56
BAG - Urteil vom 05.12.1957 (1 AZR 594/56) - DRsp Nr. 1996/16202
BAG, Urteil vom 05.12.1957 - Aktenzeichen 1 AZR 594/56
DRsp Nr. 1996/16202
»1. Auch beim Arbeitsverhältnis gibt es eine Anfechtung nach dem BGB, jedoch nur mit einer ex-nunc-Wirkung.2. Auch beim Arbeitsverhältnis einer Schwangeren kann der Arbeitgeber seine bei der Einstellung abgegebene Willenserklärung nach §§ 119, 123BGB anfechten.3. Nicht jede unwahre Beantwortung einer in einem Einstellungsfragebogen gestellten Frage ist eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123BGB, sondern nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage.4. Nach Vorstrafen darf der Arbeitsplatzbewerber bei der Einstellung nur gefragt werden, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert.«
Normenkette:
BGB § 123 ;
Tatbestand:
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