LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.1963 - 5 Sa 40/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 05.11.1963 (5 AZR 136/63) - DRsp Nr. 2007/24492
BAG, Urteil vom 05.11.1963 - Aktenzeichen 5 AZR 136/63
DRsp Nr. 2007/24492
»1. Eine Ausschlußfrist kann in einem Einzelarbeitsvertrag durch Bezugnahme auf eine entsprechende Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrages wirksam vereinbart werden. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die in dem in Bezug genommenen Tarifvertrag geregelt sind2. Ein Arbeitgeber genügt seiner in § 7TVG zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht bereits dann, wenn er den maßgebenden Tarifvertrag in der Personalverwaltung oder einer sonstigen je nach Betriebsgröße geeigneten Stelle dem Arbeitnehmer zugänglich macht. Ein Aushängen des Tarifvertrages ist nicht erforderlich.3. Legt ein Arbeitgeber entgegen § 7TVG einen einschlägigen Tarifvertrag nicht im Betriebe aus, so stellt dieses Verhalten allein noch keine Treuwidrigkeit dar, die gegenüber der Versäumung einer Ausschlußfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen könnte.«
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