Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1994.
Der Kläger ist bei dem Beklagten in der von diesem betriebenen Klinik für gerichtliche Psychiatrie H - Außenstelle G - als Krankenpfleger auf der Station G 3 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der
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