Der 1923 geborene Kläger hat in den Jahren 1937 1940 bei einer Kraftwagenspeditionsgesellschaft eine kaufmännische Lehrzeit absolviert. Im Anschluß daran war er bei derselben Firma noch bis April 1942 als Angestellter tätig. Danach wurde er zum Wehrdienst eingezogen. Nach Kriegsende arbeitete er noch zwei Monate bei seiner früheren Arbeitgeberin. Nach einer vorübergehenden Beschäftigung im Betrieb seiner Eltern stand er vom 1. September 1947 bis zum 30. September 1951, zunächst als Kraftfahrer, später als Angestellter, im Dienste der damaligen britischen Besatzungsbehörden. Am 15. August 1953 trat er in den Dienst der Beklagten, die in Rheydt ein Speditionsunternehmen betreibt. Als Gehalt erhielt er monatlich 340,- DM brutto, was der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten des privaten Verkehrsgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1952 entspricht. Der Kläger ist nicht gewerkschaftlich organisiert.
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