LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.1970 - 3 Sa 308/69, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 04.12.1970 (5 AZR 242/70) - DRsp Nr. 2007/24451
BAG, Urteil vom 04.12.1970 - Aktenzeichen 5 AZR 242/70
DRsp Nr. 2007/24451
»1. Bei der Festsetzung des Urlaubszeitpunktes hat der Arbeitgeber die beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen abzuwägen (Bestätigung von BAGE 11, 318 = AP Nr. 84 zu § 611BGB Urlaubsrecht).2. Die Ausübung des Ermessens ist gerichtlich dahin nachprüfbar, ob seine Grenzen eingehalten und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive hierbei maßgebend gewesen sind.3. Jeder Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will.4. Einem unzulässigen Druck auf Teilnahme am Betriebsausflug kommt es gleich, wenn der Arbeitgeber vorher ankündigt, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen, gleichgültig wie groß deren Zahl sei, den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen.«
Normenkette:
BGB § 315 ; BUrlG § 7 ;
Hinweise:
Anmerkungen: Friedrich/Löwisch, AP Nr. 5 zu § 7BUrlG; Lepke, SAE 1971, 163
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