BAG - Urteil vom 04.04.2000
3 AZR 494/98
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ; BGB §§ 133, 157, 242 ; Leistungsordnung A des Essener Verbandes (idF vom 1. Januar 1992) §§ 6, 11 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11622/96
LAG Köln, vom 27.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1101/97

BAG - Urteil vom 04.04.2000 (3 AZR 494/98) - DRsp Nr. 2001/15299

BAG, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 494/98

DRsp Nr. 2001/15299

(Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten)

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ; BGB §§ 133, 157, 242 ; Leistungsordnung A des Essener Verbandes (idF vom 1. Januar 1992) §§ 6, 11 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein auch dann für eine Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einstehen muß, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter war.

Der am 19. November 1934 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1949 bis zum 31. Juli 1993 bei der Saarstahl AG und einer ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Aufgrund der Versorgungszusage vom 8. Mai 1980 wurde er zur Gruppe K mit dem Einstufungsjahr 1979 beim Essener Verband angemeldet.

Das Amtsgericht Völklingen ordnete mit Beschluß vom 18. Mai 1993 zur Feststellung und Sicherung der bei der Arbeitgeberin vorhandenen Masse die Sequestration an und bestellte den Streithelfer L zum Sequester. Am 21. Juni 1993 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger mit Zustimmung des Sequesters folgende Aufhebungsvereinbarung:

"Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1993 beendet ist/wird.

...