Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. August 1996 als Verkäuferin zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,-- DM und mit einer vereinbarten Probezeit von drei Monaten beschäftigt.
Mit Schreiben vom 9. Januar 1996 (gemeint ist ersichtlich 1997) informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Als Kündigungsgrund gab die Beklagte an: "Nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt Frau A. unseren Anforderungen nicht." Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 17. Januar 1997.
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