LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.1976 - 2 Sa 455/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 03.11.1977 (2 AZR 277/76) - DRsp Nr. 2007/24351
BAG, Urteil vom 03.11.1977 - Aktenzeichen 2 AZR 277/76
DRsp Nr. 2007/24351
»1. Wenn die Rückgruppierung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik im Wege der Änderungskündigung erfolgen soll, sind für die Beteiligung des Personalrates zwei Verfahren notwendig: Der Personalrat muß nach § 75BPersVG in Verbindung mit § 69BPersVG der Rückgruppierung zustimmen und bei der Änderungskündigung nach § 79BPersVG in Verbindung mit § 72BPersVG mitwirken (Bestätigung von BAG AP Nr. 2 zu § 61PersVG).2. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwar beide Verfahren miteinander verbinden; dann muß er aber dem Personalrat zu erkennen geben, daß er mit dem Antrag auf Zustimmung zur Rückgruppierung zugleich das Mitwirkungsverfahren für die beabsichtigte Änderungskündigung einleiten will.«