LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.1956 - 2b Sa 165/56, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 03.04.1958 (2 AZR 469/56) - DRsp Nr. 2007/24524
BAG, Urteil vom 03.04.1958 - Aktenzeichen 2 AZR 469/56
DRsp Nr. 2007/24524
»1. Für die Klage eines Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die Gerichte für Arbeitssachen, nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.2. Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung nur im sogenannten Lohnabzugsverfahren nach Maßgabe der §§ 394, 395RVO erlangen. Ist wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Lohnabzugsverfahren nicht mehr möglich, so hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer wegen der rückständigen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.3. Wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt oder eine Kündigung seitens des Arbeitgebers veranlaßt mit dem Ziel, dadurch einem Lohnabzugsverfahren im Rahmen des § 395 Abs. 2RVO zu entgehen und den Arbeitgeber dadurch zu schädigen, kommt eine selbständige Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers nach § 826BGB für den Beitragsrückstand in Betracht.4. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses können die Parteien die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für Beitragsrückstände nicht abweichend von §§ , vertraglich regeln. Ein solcher Vertrag ist gemäß § Abs. Satz 2, § Abs. und § nichtig.«
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