LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.01.1960 - 2 Sa 208/59, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 03.03.1961 (1 AZR 76/60) - DRsp Nr. 2007/24506
BAG, Urteil vom 03.03.1961 - Aktenzeichen 1 AZR 76/60
DRsp Nr. 2007/24506
»Erkrankt der Handlungsgehilfe während einer Zeit, in der die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (z.B. während der Zeit des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr), und dauert die zur Arbeitsverhinderung führende Erkrankung auch noch in dem Zeitpunkt an, in dem die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder in Wirkung treten, so rechnet die Sechs-Wochenfrist des § 63HGB nicht von dem ersten Tage nach der Erkrankung an, sondern von dem Tage an, in dem das Arbeitsverhältnis wieder voll wirksam geworden ist.«