Die Klägerin ist ausgebildete Hotelfachfrau. Vom 1. Juli 1985 bis zum 31. März 1987 war sie als Rezeptionistin in dem von der Beklagten betriebenen Hotel "H" zu einem Gehalt von 1.400,-- DM brutto pro Monat beschäftigt. Das tarifliche Gehalt betrug bis zum 30. September 1985 monatlich 1.210,-- DM brutto und ab 1. Oktober 1985 1.258,-- DM brutto.
In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1985 vereinbarten die Parteien in Ziffer 12 a:
"Die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages
für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
in NRW sind, soweit im Arbeitsvertrag nichts
anderes vereinbart wurde, Bestandteil des Arbeitsverhältnisses."
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