I. Die Klägerin betreibt, neuerdings in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, in zahlreichen deutschen Städten Warenhäuser. Der Beklagte war bei ihr seit 1. April 1961, zuletzt als Einkaufssubstitut, angestellt. Der Arbeitsvertrag war mit Jahresfrist zum Monatsende kündbar. Am 27. November 1967 kündigte der Beklagte und bat darum, daß er bis spätestens Jahresende ausscheiden könne. Dies lehnte die Klägerin ab. Daraufhin kündigte der Beklagte am 5. Januar 1968 fristlos. Seitdem war er bei der Firma W. GmbH, K, oder bei der Firma M, KG, K, angestellt. Beide Unternehmen sind miteinander verflochten; sie haben dieselbe Anschrift. Ihr Warensortiment deckt sich mindestens teilweise mit dem der Klägerin.
Mit einem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen Dienstpflichten gegenüber der Klägerin sofort wieder nachzukommen, war die Klägerin in beiden Vorinstanzen erfolgreich.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|