BAG - Beschluß vom 11.07.2000
1 ABR 43/99
Normen:
BetrVG §§ 109, 106, 79, 76 ;
Fundstellen:
BB 2001, 580
DB 2001, 598
DStR 2001, 1812
NZA 2001, 402
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 61/98
Beschluß vom 13. Januar 1999 - 2 BV 62/98 -,
II. Landesarbeitsgericht Köln - Beschluß vom 13. Juli 1999 - 13 (10) TaBV 5/99 ,

BAG - Beschluß vom 11.07.2000 (1 ABR 43/99) - DRsp Nr. 2001/4816

BAG, Beschluß vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 43/99

DRsp Nr. 2001/4816

»(Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG) »Die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG darüber, ob, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang der Unternehmer den Wirtschaftsausschuß zu unterrichten hat, unterliegt der Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Auskunft entgegensteht.«

Normenkette:

BetrVG §§ 109, 106, 79, 76 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über den Inhalt und die Reichweite der Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuß und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit des Spruchs einer nach § 109 BetrVG gebildeten Einigungsstelle. Beide Beteiligten halten den Spruch für unwirksam.