LAG Hamm, vom 02.08.1968 - Vorinstanzaktenzeichen Ta 3/68
BAG - Beschluß vom 11.02.1969 (1 ABR 12/68) - DRsp Nr. 1997/7614
BAG, Beschluß vom 11.02.1969 - Aktenzeichen 1 ABR 12/68
DRsp Nr. 1997/7614
»1. Die Wahl der drei Mitglieder des Betriebsausschusses gemäß § 28 Satz 1 BetrVG kann nach den Vorschriften des § 18BetrVG angefochten werden. Die Entscheidung über die Anfechtung erfolgt nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. 1 ArbGG (§ 82 Abs. 1 Buchst. 1 BetrVG) im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren.2. Es ist nicht erforderlich, daß Arbeitgeber und Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsausschuß vertreten sind. Wenn in dem fünfköpfigen Ausschuß die Angestelltengruppe nur einen einzigen Vertreter besitzt, so genügt das.3. Dabei widerspricht es auch nicht den Grundsätzen einer demokratischen Wahl nach dem Betriebsverfassungsgesetz, wenn die Betrieberatsmitglieder, sofern sie in ihrer Mehrheit der Arbeitergruppe angehören, ohne Rücksicht auf die zahlenmäßige Stärke der Angestelltengruppe nur Mitglieder der Arbeitergruppe währen, ist nur die Angestelltengruppe bereits durch ein dem Betriebsausschuß kraft Gesetzes angehörendes Mitglied vertreten.4.Die Entsendung der drei Mitglieder des Betriebsausschusses nach § 28 Satz 1 BetrVG kann nur aufgrund einer gemeinsamen Wahl des Betriebsrates erfolgen.«
Normenkette:
BetrVG §§ 10, 18, 28, 51 ;
Gründe:
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