»... Es ist in Schrifttum und Rechtspr. umstritten, ob ein Unternehmen von mehreren anderen (herrschenden) Unternehmen abhängig sein kann oder nicht. ... Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejaht die Möglichkeit mehrfacher Abhängigkeit (Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropf, AktG, Bd. I, § 17 Rz. 70 ff.; Nordmeyer, BB 1971, 70; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 2. Aufl. 1977, S. 55 f.; Lutter, NJW 1973, 113; Säcker, NJW 1980, 801 ..). Nach dieser Auffassung kommt dem Wortlaut des Gesetzes keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber oft den Singular gebrauche, wo es sich auch um die Mehrzahl handeln solle. Aus den Rechtsfolgen, die das Aktiengesetz an die Abhängigkeit knüpfe, sei vielmehr zu erkennen, daß der Schutz der Gesellschafter und Gläubiger bezweckt sei. Aus deren Sicht spiele es keine Rolle, ob der für sie gefährliche Einfluß unternehmensfremder Kräfte von einem oder von mehreren Unternehmen ausginge. Letzterer Auffassung ist auch die Rechtspr. des BAG und des BG (BAGE 22, 390; BGHZ 62, 193). Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung im Schrifttum und dieser Rechtspr. an. ...«
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