Der bei der Bekl. beschäftigte Kl. leistete vom 1. 3. bis 30. 4. 1982 verkürzten Wehrdienst in der Türkei. Hierfür hatte ihn die Bekl. unter Fortfall seiner Bezüge vom 19. 2. bis zum 3. 5. 1982 von der Arbeit freigestellt.
»... Nach §§
Das LAG hat angenommen, ein Urlaubsanspruch könne nicht entstehen, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Deshalb sei auch ein Urlaubsanspruch für die Dauer der unbezahlten Dienstbefreiung des Kl. zu verneinen. Dieser Auffassung des LAG kann nicht gefolgt werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|