Die vorstehend betonte Kündigungsberechtigung fehlt im Falle eines Personalsachbearbeiters, d.h. dessen etwaige Vollmacht ist gesondert vorzulegen: BAG, DRsp I(112)93d = BB 1979, 199 = DB 1978, 2082; ähnlich für den Bereich des öffentlichen Dienstes (abgestellt auf die Einzelfall-Umstände): BAG, NZA 1990, 63.
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