BAG vom 30.03.1994
10 AZR 134/93
Normen:
BGB § 611, §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 161 zu § 611 BGB
BB 1994, 1084
DB 1994, 2142
DRsp VI(608)219a
EzA § 611 BGB Nr. 109
NJW 1994, 2911
NZA 1994, 651
SAE 1995, 267

BAG - 30.03.1994 (10 AZR 134/93) - DRsp Nr. 1994/6779

BAG, vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 134/93

DRsp Nr. 1994/6779

»Wird in einem Arbeitsvertrag allein die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" in bestimmter Höhe zugesagt, so kann diese Zusage durchaus dahin verstanden werden, daß ein Anspruch auf dieses Weihnachtsgeld nur gegeben sein soll, wenn auch das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht.«

Normenkette:

BGB § 611, §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" für das Jahr 1991.

Die Klägerin war vom 1. November 1990 bis zum 30. September 1991 bei der Beklagten als Grafikerin und Produktionerin beschäftigt; ihr Bruttoeinkommen betrug zuletzt 4. 800, -- DM. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt fristgemäß zum 30. September 1991 gekündigt.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. November 1990 war in § 9 unter "Sonderbestimmung" vereinbart:

"Das Weihnachtsgeld beträgt im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 1/3; im 2. Jahr 2/3 und ab dem 3. Jahr 3/3 des jeweiligen Bruttolohnes."

Die Klägerin erhielt im Jahre 1990 zeitanteilig das arbeitsvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld. Für 1991 hat die Beklagte ein Weihnachtsgeld nicht erhalten.