Die Parteien streiten über die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" für das Jahr 1991.
Die Klägerin war vom 1. November 1990 bis zum 30. September 1991 bei der Beklagten als Grafikerin und Produktionerin beschäftigt; ihr Bruttoeinkommen betrug zuletzt 4. 800, -- DM. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt fristgemäß zum 30. September 1991 gekündigt.
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. November 1990 war in § 9 unter "Sonderbestimmung" vereinbart:
"Das Weihnachtsgeld beträgt im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 1/3; im 2. Jahr 2/3 und ab dem 3. Jahr 3/3 des jeweiligen Bruttolohnes."
Die Klägerin erhielt im Jahre 1990 zeitanteilig das arbeitsvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld. Für 1991 hat die Beklagte ein Weihnachtsgeld nicht erhalten.
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