»Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 9, 10 KSchG kann der ArbNehmer im Falle einer unwirksamen fristlosen Arbeitgeberkündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen. Das KSchG enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob Auszubildende als ArbNehmer und Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind und das Gesetz deshalb grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist. Andererseits bestimmt § 3 Abs. 2 BBiG [BerBildG], daß auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. ...