BAG - 29.05.1961 (5 AZR 162/59) - DRsp Nr. 1996/16198
BAG, vom 29.05.1961 - Aktenzeichen 5 AZR 162/59
DRsp Nr. 1996/16198
Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses unterbricht ebensowenig wie eine etwaige Kündigungsschutzklage die Verjährung der Ansprüche aus § 615BGB auf Arbeitslohn.Eine Klagerücknahme mit den Rechtswirkungen aus § 212BGB kann auch darin liegen, daß der Kläger den ursprünglich eingeklagten Anspruch nicht weiterverfolgt und zu einem anderen Anspruch übergeht.
Normenkette:
BGB § 209 ; BGB § 212 ;
Hinweise:
Hinweis zu A
Unter Bezugnahme auf BAG, AP Nr. 1 zu § 209BGB = BAGE 9, 7 = BB 1960, 328 = NJW 1960, 838.