»... Abweichend vom Wortlaut der §§ 73 Satz 2 HGB und 113 Abs. 2 GewO, jedoch in Übereinstimmung mit § 630 Satz 2 BGB sieht [die Tarifvertragsbestimmung des] § 48 Abs. 2 Satz 2 TVAL II vor, daß sich das dem ArbNehmer zu erteilende qualifizierte Zeugnis nur über »die Führung im Dienst« auszulassen hat. Damit wird .. von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich klargestellt, daß bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 48 Abs. 2 TVAL II reine Privatangelegenheiten, die den dienstlichen Bereich nicht berühren, auszuscheiden haben. Ereignisse und Vorgänge im privaten Lebensbereich des ArbNehmers dürfen daher grundsätzlich schon deswegen nicht in sein Dienstzeugnis aufgenommen werden.