»... Grundlage des Klageanspruchs ist § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG. Nach dieser Bestimmung besteht die Eintrittspflicht des PSV [Pensions-Sicherungsverein] bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit des ArbGebers im Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. ...
(d) Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG scheitert nicht daran, daß der WHV [ArbGeber, ein eingetragener Verein] .. am 31. 12. 1980 noch Vermögen besaß, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens ausgereicht hätte. Bereits im Urteil [in] BAGE 47, 229 [hier: VI (610) 187 i]) hat der Senat es für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG genügen lassen, daß Insolvenz erst nach Betriebseinstellung eintritt und zur Masselosigkeit führt. ... Daran ist festzuhalten. ...