»Weicht die persönliche Arbeitszeit einer bestimmten Arbeitnehmergruppe (z. B. der Teilzeitarbeitnehmer) von der Arbeitszeit eines wesentlichen Teils der Belegschaft ab, so liegen keine sich aus der Eigenart des Betriebes ergebenden zwingenden Erfordernisse i. S. des § 44 Abs. 1 BetrVerfG vor, die den Betriebsrat dazu berechtigen, eine regelmäßige Betriebsversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit einzuberufen.
Für die Teilnahme an einer vom Betriebsrat zu Unrecht außerhalb der Arbeitszeit einberufenen regelmäßigen Betriebsversammlung steht dem Arbeitnehmer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVerfG ein Vergütungs- und ein Aufwendungsersatzanspruch jedenfalls dann nicht zu, wenn der Arbeitgeber vorher der Belegschaft gegenüber der Einberufung der Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit widersprochen hat.«
Anmerkung von Dr. Gerd J. van Venrooy, Düsseldorf, in SAE 1988 Heft 5 S. 173
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