»... Das BAG ist in seiner bisherigen Rechtspr. davon ausgegangen, daß sich ein ArbGeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der ArbNehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG .. Betrieb ] 969, 1200). ...
Der Lauf einer Verfallfrist wird durch die Nichterteilung der Abrechnung nur solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann. Der Lauf der Verfallfrist für den Zahlungsanspruch beginnt aber schließlich doch, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung erloschen ist, weil er seinerseits nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist erhoben wurde. Auch Hilfsansprüche unterliegen tariflichen Verlallfristen (BAG, DB 1982, 2249 [hier: II (210) 310 b-e]). ...«
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